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Verkehrsgefährdung

Kennen Sie das? Ein Autofahrer trödelt auf der linken Spur, Sie deuten ein Überholen rechts an. Er fühlt sich herausgefordert, zeigt Ihnen den Vogel oder den Stinkefinger und zieht vor Ihnen auf die rechte Spur. Ihnen schwillt der Kamm, Sie ziehen nach links, um ihn zu überholen, er zieht wieder nach links und blockiert Ihre Fahrspur. Schließlich gelingt es Ihnen, ihn zu überholen und Sie tippen vor dem Gasgeben nochmal kurz auf die Bremse, so dass die Bremslichter kurz aufleuchten. Dies veranlasst Ihren Hintermann zu einer Vollbremsung, weil er Ihnen etwas zu dicht auf den Fersen ist. Dabei bricht sein Auto in Richtung Leitplanke aus. Wir könnten die Geschichte noch fortschreiben. Häufig zieht sich so eine Aktion über mehrere Kilometer und wird womöglich von beiden Fahrern bei voller Fahrt mit dem Handy gefilmt. Bei großem Pech handelt es sich bei dem Insassen des anderen Fahrzeuges um einen Polizeibeamten auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause.

  • Was fällt unter die »Gefährdung im Straßenverkehr«?

    Fälle der Straßenverkehrsgefährdung sind so vielseitig wie der Verkehr selbst. Neben den unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss begangenen Delikten handelt es sich insbesondere um grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die zu einer besonderen Gefährdung geführt haben.

    Hierunter fällt beispielsweise das Rechtsüberholen, Schneiden und Ausbremsen auf Autobahnen.

  • Was kann ich als Rechtsanwalt für Sie tun?

    Häufig wird das Delikt der »Gefährdung im Straßenverkehr« im Rahmen eines Hauptverfahrens verhandelt, weil sich Staatsanwaltschaft und Gericht ein Bild von den beiden Kontrahenten machen möchten, bevor sie eine Strafe beantragen oder verhängen.

    Im Rahmen der Verteidigung wird es also darauf ankommen, die erhitzten Gemüter, die sich häufig auch nach dem Ereignis weiter in die Sache hineinsteigern, zu beruhigen, die tatsächlich vorliegenden Verkehrsverstöße (Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, etc.) herauszukristallisieren und die Situation als einmaligen Ausrutscher darzustellen. Sofern nicht der Kamm auch in der Hauptverhandlung nochmal schwillt, eine Latte von Vorstrafen oder Eintragungen wegen ähnlicher Delikte in das Fahreignungsregister vorliegen, gelingt dies bei Vorliegen einer gewissen Einsicht auch. Dies erfordert jedoch Fingerspitzengefühl und langjährige Erfahrung im Umgang mit den an dem Ereignis Beteiligten, den Richtern und Staatsanwälten.

  • Wie bemisst sich die Strafe?

    Wie hoch eine Geldstrafe ausfällt, richtet sich nach den Begleitumständen der Tat und dem eigenen Einkommen.

    Je höher das Einkommen, desto höher der Tagessatz. Bei einem Nettoeinkommen von 1.800 Euro pro Monat zum Beispiel beträgt der Tagessatz 1.800 Euro geteilt durch 30 Tage gleich 60 Euro.

    Vor allem aber richtet sich die Strafe nach der Schwere der Schuld.

    Bei Verkehrsstraftaten bewegen sich die Strafen ganz überwiegend zwischen 20 und 120 Tagessätzen.

  • $ 315c StGB im Wortlaut

    (1) Wer im Straßenverkehr

    1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

    a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

    b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

    2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

    a) die Vorfahrt nicht beachtet,

    b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

    c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

    d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

    e) an  unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

    f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

    g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

    (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.