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Alkohol & Drogen

„Zwei Gläser darf ich ja trinken!“ Nun, selbst diese Einstellung ist je nach körperlicher Konstitution schon gefährlich. Und leider bleibt es oft nicht dabei. Trotz des guten Vorsatzes, das Auto ab dem dritten Glas stehen zu lassen, setzen Sie sich am Ende des Abends doch hinein und brausen los.

Leider spielt uns das Gehirn ab einem bestimmten Grad der Alkoholisierung einen Streich: Es suggeriert uns, dass wir doch noch in der Lage sind, sicher zu fahren. Das ist fatal.

  • Was droht bei »Trunkenheit im Verkehr«?

    Gleich, ob Sie „nur“ in eine Polizeikontrolle geraten, ob Sie einen Verkehrsverstoß begehen, indem Sie das Stop-Schild überfahren oder zudem noch einen Unfall verursachen: Der Führerschein ist in der Regel erst einmal für längere Zeit weg.

    Bei einer Alkoholisierung über 1,1 ‰ meist für ein Jahr.

    Dies passiert übrigens auch dann, wenn Sie das Auto stehen lassen und mit dem Fahrrad nach Hause fahren: Die Grenze wird bei Fahrradfahrern bei 1,6 ‰ BAK gezogen. Dann ist auch bei Radlern der Führerschein weg.

  • Wie sollten Sie sich beim Vorwurf der »Trunkenheit im Verkehr« verhalten?

    Gegenüber der Polizei heißt es, wie immer: Schweigen ist Gold!

    Ich kann es nicht häufig genug wiederholen: Sie sind unter keinen Umständen verpflichtet, irgendwelche Angaben vor der Polizei zu machen. Sie müssen lediglich vor einem Richter Angaben machen, und das auch nur zu Ihren Personalien und niemals zur Tat. Viele Delinquenten haben sich in Gegenwart der Polizei schon um Kopf und Kragen geredet.

    Gegenüber der Polizei sollten keinerlei Angaben zu Trinkmenge, Trinkzeitbeginn und Trinkzeitende gemacht werden. Hieraus können Rückschlüsse auf die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt gezogen werden, auch dann, wenn die Blutprobe erst zwei Stunden nach der Kontrolle auf der Wache entnommen wurde. Das kann fatal sein, wenn Sie sich hart an der Grenze zu den 1,1 ‰ BAK bewegen.

    Wenn der Arzt, der das Blut entnommen hat, Sie auf der Wache auffordert, auf dem Strich zu gehen oder mit Ihrem Finger die Nase zu berühren: Nicht machen! Sind Sie dabei trotz erheblicher Alkoholisierung aufgrund eigenen Bemühens, alles „richtig“ zu machen, zu „gut“, sind Sie schnell als Gewohnheitstrinker abgestempelt. Das ist nur schwer wieder weg zu argumentieren. Und wird auch im Falle eines später zu absolvierenden »Idiotentests« von dem Psychologen zu Ihrem Nachteil gewertet.

  • Was kann ich als Rechtsanwalt für Sie erreichen?

    Im Rahmen der Verteidigung wird es darum gehen, die zu erwartende Strafe möglichst gering zu halten. Beispielsweise kann die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis reduziert werden, wenn der Nachweis erfolgt, dass Sie sofort nach dem Ereignis daran arbeiten, die mit der Alkoholfahrt unter Beweis gestellte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beseitigen.

    Ich empfehle Ihnen daher, sich schon unmittelbar nach dem Ereignis mittels psychologischer Hilfe mit den Gründen für den Alkoholkonsum auseinandersetzen und weise dies der Staatsanwaltschaft schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach.

    In engem Kontakt mit der Staatsanwaltschaft lässt sich auf diesem Wege möglicherweise eine Reduzierung der Sperrfrist um mehrere Monate erreichen.

    Selbstverständlich berate ich Sie auch im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und auf dem Weg durch den »Idiotentest«.

  • Wie bemisst sich die Geldstrafe?

    Wie hoch eine Geldstrafe ausfällt, richtet sich nach den Begleitumständen der Tat und dem eigenen Einkommen.

    Je höher das Einkommen, desto höher der Tagessatz. Bei einem Nettoeinkommen von 1.800 Euro pro Monat zum Beispiel beträgt der Tagessatz 1.800 Euro geteilt durch 30 Tage gleich 60 Euro.

    Vor allem aber richtet sich die Strafe nach der Schwere der Schuld.

    Bei Verkehrsstraftaten bewegen sich die Strafen ganz überwiegend zwischen 20 und 120 Tagessätzen.

    $ 316 StGB im Wortlaut

    (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

    (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.