Eine Unfallflucht ist schnell begangen – nicht selten unbeabsichtigt oder gar unbemerkt. Doch ist das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ alles andere als ein Kavaliersdelikt. Wer es begeht, wird empfindlich bestraft – und das kann einschneidende Auswirkungen auf die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit haben.
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Was tun bei einem Unfall?
Wenn es gekracht hat: Fahren Sie nicht einfach weg! Sie müssen es dem Unfallgegner ermöglichen, Ihre Personalien festzustellen. Ist der nicht greifbar, warten Sie ab – mindestens eine Stunde. Ein hinterlassener Zettel reicht nicht aus! Kommt niemand, melden Sie sich als Unfallbeteiligter bei der Polizei. Zum Hergang des Unfalls sollten Sie sich keinesfalls äußern.
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Was tun beim Vorwurf der Unfallflucht?
Steht der Vorwurf der Unfallflucht bereits im Raum, wenden Sie sich bitte umgehend an einen Anwalt! Machen Sie ab sofort keine Aussagen mehr – weder gegenüber dem Unfallgegner, noch der Polizei, der Versicherung oder einem Dritten! Schon mit einem Satz wie „Ich habe den Unfall gar nicht bemerkt“, räumen Sie ein, dass Sie gefahren sind.
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Wie bemisst sich die Geldstrafe?
Wie hoch eine Geldstrafe ausfällt, richtet sich nach den Begleitumständen der Tat und dem eigenen Einkommen.
Je höher das Einkommen, desto höher der Tagessatz. Bei einem Nettoeinkommen von 1.800 Euro pro Monat zum Beispiel beträgt der Tagessatz 1.800 Euro geteilt durch 30 Tage gleich 60 Euro.
Vor allem aber richtet sich die Strafe nach der Schwere der Schuld.
Bei Verkehrsstraftaten bewegen sich die Strafen ganz überwiegend zwischen 20 und 120 Tagessätzen.
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Was droht zum Beispiel bei Unfallflucht + Sachbeschädigung?
Bei Sachbeschädigung + Unfallflucht
+ weniger als 0,3 ‰ BAK drohen 30 und 50 Tagessätze Geldstrafe
+ mehr als 0,3 ‰ BAK drohen zwischen 40 und 70 Tagessätze
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§ 142 StGB im Wortlaut
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.